DEIN MEDIENGESTALTER
AUS KÖLN, FÜR KÖLN
UND DIE WELT
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
MaceMedia Creative
Euskirchenerstr. 234
50321 Brühl
– im Folgenden: Auftragnehmer –
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem
Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von
Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.
1.1.2 Der Auftragnehmer
schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
1.1.3 Der Auftragnehmer ist
berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu
vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von
Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten
Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in
Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren
Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.1.5 Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der
Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
1.2
Mitwirkungspflichten des Kunden
1.2.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige
Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu
sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder
sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der
Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu
erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das
Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts,
Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird
insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom
Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des
herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.
1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm
zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke
(z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und
korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem
geltenden Recht in Einklang stehen.
1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender
Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen
(z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur
Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden
Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen
Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden
oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
1.2.4 Sofern für
einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich
ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden –
Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
1.2.5 Für Verzögerungen und
Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw.
Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht
verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon
unberührt.
1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann
der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für
Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.
Teil 2 – Onlineauftritte und
Technik
2.1 Webseitenerstellung (agil)
2.1.1 Sofern keine abweichenden
Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender
Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler
Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
2.1.2 Gegenstand von
Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die
Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer
Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder
gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge
sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten
Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell abgeschlossenen
Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst
genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder,
Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden
festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des
Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen
Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und
Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche
ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem
Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
2.1.4 Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche
einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige
Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform
(z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag
aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet.
Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite
auffordern.
2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche
vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte,
Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter
Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der
Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen,
ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.1.7 Die
Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools
(z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit
dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken,
Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht
– vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.1.8
Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge
in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers).
Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.1.9
Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden
Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu
einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des
Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von
Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien
vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der
Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle
Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken
ausgenutzt werden (Hacking).
2.2 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)
2.2.1 Sofern
zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder
Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und
Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist
grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B.
Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der
technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-
Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
2.2.3
Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen
individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes,
ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im
Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit,
Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten),
Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass
sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird der
Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für
eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen
Vorschlägen des Auftragnehmers hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums
schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber
dem Auftragnehmer verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien
hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
2.2.4 Auf Grundlage des
Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder
-gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der
Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das vom Auftragnehmer
erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen.
DerAuftragnehmer verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden,
maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers
endgültig nicht einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis – sofern
gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag
zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare
und/oder Aufwendungen des Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw.
zu ersetzen.
2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen
Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch
den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung
zwischen den Parteien. Der Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen
Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich keine
Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen
Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert der Auftragnehmer
die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden
neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und Vorgaben dieses Zeit-
und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Webseite oder Teile hiervon bis zum im Zeit- und
Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail
zuzusenden und/oder auf einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der
Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen Gegenstand individualvertraglicher
Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des
Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts
erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem
Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für
Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete
(notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in
keinerlei Hinsicht verantwortlich.
2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer
den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart
werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese
gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer wird sich
bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer
vorübergehende Workarounds bereitstellen.
2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten,
die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B.
SSL / TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich
vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen,
Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender
ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
2.2.10 Soweit nicht anders vereinbart sind
die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung
optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet,
wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2.11 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder
einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die
Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der
Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende
Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine
zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der
Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der
Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch
die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden
(Hacking).
2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops
2.3.1 Nach Fertigstellung der
Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und
Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“).
Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu
einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des
Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von
Individualabsprachen.
2.3.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von
Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige
Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige
Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
2.3.3 Der Auftragnehmer haftet
nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige
Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“
bleiben hiervon unberührt.
2.3.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen,
nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet
vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder
der Datenschutzerklärung.
Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content
3.1 Gestaltung
von Printprodukten
3.1.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen dem
Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den
gestalterischen Vorgaben des Kunden (z. B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern,
Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den
Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB.
3.1.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem
Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine
Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage
stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der
Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit,
Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit,
Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage
hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden
kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
3.1.3 Nach Abschluss des
Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die
Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern diese
durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich, besteht die
Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des
ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im
Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet.
Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
3.1.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten
Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.1.5 Voraussetzung für die Tätigkeit
des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten
(Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form
zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von
Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der
Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser
Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in
Rechnung stellen.
3.1.6 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu
erwarten, schuldet Auftragnehmer bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten
Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder
PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. offene Dateien aus
Grafikprogrammen).
3.2 Erstellung von Texten / Copywriting
3.2.1 Der Auftragnehmer erstellt
für den Kunden u. a. Texte (z. B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten,
Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
3.2.2 Sobald die
vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird der Auftragnehmer diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme
übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu.
Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind
nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde
darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
3.2.3 Sofern der
Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die
Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum
festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst
veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte
vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
3.2.4 Für Fehler, die
nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe
der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.
3.3 Gestaltung und
Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)
3.3.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach
Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden
„Designs“).
3.3.2 Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage
mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage
beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit
Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit,
Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage
hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden
kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.
3.3.3 Voraussetzung für
die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts
erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter
Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem
Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
3.3.4 Soweit nichts anderes
vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach
der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und Reklamationen
(insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der
Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann der
Auftragnehmer dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.
3.3.5
Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme des Werks
auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.
3.3.6 Der
Auftragnehmer räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den
Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und
inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische
Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange
hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird
vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine
Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen
Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe
dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Auftragnehmer durch den Kunden weder im Original noch
verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
3.3.7 Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden
über.
Teil 4 – Marketing
4.1 SEO-Marketing
Der Auftragnehmer bietet dem
Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet
der Auftragnehmer ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung
des Auftragnehmers das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Kunden
ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§
611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste) wird
im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert
wurde.
Teil 5 – Sonstige Bestimmungen
5.1 Preise und Vergütung
Die
Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen
Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.
5.2
Abnahme
Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme
auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung
festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist
erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde
innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das
Werk als abgenommen.
5.3 Mängelgewährleistung
Ein unwesentlicher Mangel
begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim
Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein
(1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer
resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine
Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung
unberührt.
5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht
5.4.1
Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den
Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht
übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart
werden.
5.4.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer
ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in
angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der
Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zusteht.
5.4.3 Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in
angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren,
ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
5.5 Vertraulichkeit
Der
Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder,
Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen,
welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des
Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten,
Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten
Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über
die Dauer dieses Vertrages hinaus.
5.6 Haftung/Freistellung
5.6.1 Der Auftragnehmer haftet aus
jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder
fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines
Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung,
wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche
Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht
gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind
Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist
eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die
Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
5.6.2 Der
Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer
aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht
werden.
5.7 Schlussbestimmungen
5.7.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden
geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
5.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon
unberührt.
5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten
Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der
Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern.
Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-
Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist
widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen
nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte
Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens
hinweisen.









